Liebe Kolleginnen und Kollegen,Â
bei der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung bin ich in der neu organisierten Kreisgruppe mit den Aufgaben des „Seniorenvertreters“ betraut worden; eingeschlossen sind selbstverständlich auch die Seniorinnen. Dies soll nicht nur ein formeller Akt sein nach dem Motto: „Wir haben auch einen!“ sondern ich will diese Tätigkeit gemeinsam mit Ihnen mit Leben erfüllen.Â
Die Richtlinie der Seniorengruppe der GdP umfasst Fragen der Versorgung, der seniorenspezifischen Sozialversicherung sowie der Sozialpolitik. Auch wird in dieser Richtlinie definiert, wer Mitglied in der Seniorengruppe sein kann. Deshalb sollen in Anlehnung an diese Definition von mir alle beteiligt werden, die das 55ste Lebensjahr vollendet haben. Nicht dass es etwas Neues zu schaffen gilt. Mit den von mir zusammengestellten „Senioreninformation“ und Quellenhinweisen aus den vorg. Themenbereichen möchte ich einen Versuch unternehmen, neue Entwicklungstendenzen in kompakter Form vorzustelle, getragen von der Überlegung: „Was könnte – nicht nur für einen Angehörigen der Seniorengruppe – von Interesse sein“. Dabei handelt es sich um Informationen, die durch Recherche zumeist jedem zugänglich sind.Â
Für den Anfang also folgendes:Â
1Â Â Aktuelles aus der Bundespolizei
a) „Werthebachkommission“
Am 9. Dezember 2010 hat das Bundesministerium des Innern den Bericht und die Empfehlungen der Kommission „Evaluierung Sicherheitsbehörden“ (Werthebachkommission) mit dem Thema: Kooperative Sicherheit – Die Sonderpolizeien des Bundes im föderalen Staat auf seiner Homepage publiziert (www. bmi.bund.de;Aktuelles&Presse). Wem es zu mühselig ist, die über 150 Seiten online zu lesen, kann von mir eine Papierfassung erhalten, allerdings nur die Nichtaktiven.
b)  Frühkindliche Verkehrserziehung
Die Kreisgruppen Trier und Koblenz haben gemeinsam das beiliegende Malbuch zusammengestellt, das auf Erfahrungen von Kollegen in der frühkindlichen Verkehrserziehung basiert (vgl. Impressum). Dieses zeitlose Malbuch kann interessierten Grundschulen und/oder Kindergärten in hinreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Wer also z.B. Enkelkinder, Kontakte zu Lehrern oder Erziehern hat, könnte diese Malbücher in geeigneter Weise vorstellen. Die Exemplare sind kostenfrei; das ist aber auch nur deshalb möglich, weil in moderater Weise Werbung enthalten ist. Die schmälert aber nicht die Qualität. Die benötigte Anzahl der Malbücher kann bei mir angefordert werden. Â
2Â Â Soziales
a) Mieten und Vermieten
Bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen ist der Samstag kein Werktag (vgl. BGH vom 13.7.2010 – VIII ZR 129/09 (VG Berlin)).
b) Schönheitsreparaturen
Eine Reihe von Formularmietverträgen besagen in der sog. Dekorationsklausel, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen hat. Die Formulierung schließt eine kostengünstigere Eigenarbeit aus. Damit wird die „Dekorationsklausel“ im Mietvertrag insgesamt ungültig.Hingegen ist eine Regelung wie z.B. „Die Schönheitsreparatur trägt der Mieter“ zulässig. c) Sterbehilfe – Angleichung des Zivil- und Strafrechts
Mit seinem Urteil vom 25.6.2010 – 2 StR 45/09 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Angleichung zwischen Zivil- und Strafrecht vorgenommen. Das Landgericht Fulda hatte einen im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt wegen versuchten Totschlages verurteilt. Er hatte die Betreuer einer seit über fünf Jahre (Oktober 2002) im Wachkoma befindlichen Patientin, die über eine sog. PEG-Sonde ernährt wurde und deren Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten war, nach einer Auseinandersetzung mit dem betreuenden Heim dahingehend beraten, den Schlauch über der Bauchdecke der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen und damit dem ursprünglichen Wunsch der Patientin nachzukommen.Â
Der BGH: Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit dem inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901a, 1904 BGB - rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen der Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr (der Patientin) nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Der BGH hat das Urteil des LG Fulda aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 129/2010).
Ich wünsche Ihnen und Ihren Angehörigen eine besinnliche Weihnachtszeit und alles Gutes für das Jahr 2011.
Ihr
Hans-Joachim Schunk